ErwSchVG § 7., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2018

§ 7.

Die Vereine haben dem Bundesminister für Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.

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