ErwSchVG § 7. Bericht, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

§ 7. Bericht

Die Vereine haben dem Bundesminister für Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.

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