ErwSchVG § 4., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2007

§ 4.

Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Sachwalter nach § 281 Abs. 1 ABGB bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu beraten.

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