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ErwSchVG § 3., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2007

§ 3.

(1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden und namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.

(2) Der Verein darf nur Personen namhaft machen, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.

(3) Der Verein kann die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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