ErwSchVG § 2., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2018

§ 2.

Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten, seiner Organisation und Ausstattung sowie nach seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu erwarten ist, daß er die im folgenden angeführten Aufgaben erfüllen wird.

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