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ErwSchVG § 1a., BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

§ 1a.

Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

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