§ 1.
(1) Die Eignung eines Vereins, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.
(2) Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
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