zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ErwSchVG § 1., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2007

§ 1.

(1) Die Eignung eines Vereins, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.

(2) Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76758