ErwSchVG § 14., BGBl. Nr. 156/1990, gültig ab 01.01.1991
§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres nach dem Vereinsrecht – der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der § 8 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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