ErwSchVG § 11., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 25.04.2017
§ 11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 1 können von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit in Kraft treten.
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