ErwSchVG § 10., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2018
§ 10.
Von den Vereinen namhaft gemachte Sachwalter haben den Pflegebefohlenen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Belohnung. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des Vereins das Pflegschaftsgericht.
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