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ErwSchVG § 10., BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

§ 10.

Von einem Verein namhaft gemachte Personen, die mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut sind, haben den vertretenen Personen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Entschädigung und des Aufwandes. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu.

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