§ 1. Eignung eines Vereins
(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
1. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
2. Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,
3. im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der § 4a und 4b durchzuführen,
4. nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
5. nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
6. in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
7. gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder
8. gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
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