2. ABSCHNITT Hausverwaltungskosten
§ 7.
(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert und
2. die Kosten der Arbeiten
a) rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß § 14d Abs. 2 Z 3 WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen aus dem auf diese entfallenden Teil dieser Beiträge - im Verteilungszeitraum nicht gedeckt werden könnten oder
b) aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
3. es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH 1. der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG - der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind, nicht übersteigen.
(4) Der Höchstsatz von 5 vH vermindert sich auf 3 vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht geltend gemacht werden.
(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
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