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ERVO 1994 § 6., BGBl. II Nr. 125/2008, gültig von 01.05.2008 bis 31.03.2009

2. ABSCHNITT Hausverwaltungskosten

§ 6.

(1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:

1. aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von

a) 180 Euro seit , 183,6 Euro ab und 186 Euro ab sowie 189,6 Euro ab bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,

b) 222 Euro seit , 226,8 Euro ab und 230,4 Euro ab sowie 235,2 Euro ab zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,

2. aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und

3. aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe

a) bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,

b) bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.

(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.

(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.

(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die § 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.

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