2. ABSCHNITT Hausverwaltungskosten
§ 6.
(1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
1. aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
a) 2 028 S, ab dem von 2 124 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
b) 2 520 S, ab dem von 2 640 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
2. aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
3. aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
a) bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
b) bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels
der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Bei Anpassung der Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Revisionsverband (§ 5 WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76757