1. ABSCHNITT Gesamte Herstellungskosten
§ 4.
(1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den § 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:
1. Kosten der Außenanlagen,
2. Bauverwaltungskosten,
3. Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
4. Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
5. die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
1. 24 und mehr Wohnungen 3 vH,
2. 13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
3. höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (§ 1) und Kosten der Außenanlagen nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.
(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
1. im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
2. im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
dürfen unter Beachtung der § 13 und 23 WGG verrechnet werden, soweit sie nicht durch Abs. 3 abgegolten sind.
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