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ERVO 1994 § 20., BGBl. II Nr. 30/2001, gültig von 01.01.2001 bis 31.03.2003

5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 20.

(1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.

(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem , sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.

(3) § 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39 Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:

1. Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis gemäß § 17 Abs. 4 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 abzuschreiben und aufzuwerten.

2. Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß § 15b Abs. 5 WGG ist bis gemäß § 17 Abs. 1 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.

3. Von den sich gemäß Z 1 und 2 zum ergebenden Beträge ist ab eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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