5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 20.
(1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.
(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem , sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.
(3) § 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39 Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:
1. Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis gemäß § 17 Abs. 4 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 abzuschreiben und aufzuwerten.
2. Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß § 15b Abs. 5 WGG ist bis gemäß § 17 Abs. 1 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.
3. Von den sich gemäß Z 1 und 2 zum ergebenden Beträge ist ab eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.
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