5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 20. Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG
(1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.
(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem , sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)
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