ERVO 1994 § 19a. Veröffentlichungen, BGBl. II Nr. 180/2017, gültig ab 06.07.2017

5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 19a. Veröffentlichungen

Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:

1. §§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),

2. § 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung),

3. § 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),

4. § 15c WGG (Einmalbetrag) und

5. § 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).

Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.

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