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ERVO 1994 § 19. Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten, BGBl. II Nr. 180/2017, gültig ab 06.07.2017

5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 19. Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten

Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.

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