ERVO 1994 § 18a. Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung, BGBl. II Nr. 30/2001, gültig von 01.01.2001 bis 31.03.2003

4. ABSCHNITT Preis

§ 18a. Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung

(1) Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 15b Abs. 5 WGG preismindernden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

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