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ERVO 1994 § 18. Nachträgliche Eigentumsbegründung, BGBl. II Nr. 348/2003, gültig ab 01.04.2003

4. ABSCHNITT Preis

§ 18. Nachträgliche Eigentumsbegründung

Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

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