4. ABSCHNITT Preis
§ 17.
(1) Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der § 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.
(2) Ein vereinbarter Fixpreis gilt als angemessen, wenn kein offenkundiges Mißverhältnis zwischen ihm und den Preisen für nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung vergleichbare Objekte vorliegt.
(3) Ein offenkundiges Mißverhältnis (§ 18 Abs. 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß § 21 Abs. 1 WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach § 15 WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.
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