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ERVO 1994 § 16. Preisbildung, BGBl. Nr. 924/1994, gültig ab 01.01.1995

4. ABSCHNITT Preis

§ 16. Preisbildung

Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:

1. die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und

2. ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.

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