ERVO 1994 § 15. Rückzahlung von Beiträgen, BGBl. II Nr. 30/2001, gültig ab 01.01.2001

3. ABSCHNITT Entgelt

§ 15. Rückzahlung von Beiträgen

Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-76757