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ERVO 1994 § 15. Rückzahlung von Beiträgen, BGBl. II Nr. 30/2001, gültig ab 01.01.2001

3. ABSCHNITT Entgelt

§ 15. Rückzahlung von Beiträgen

Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.

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