ERVO 1994 § 14. Rücklagen, BGBl. Nr. 924/1994, gültig ab 01.01.1995

3. ABSCHNITT Entgelt

§ 14. Rücklagen

Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.

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