3. ABSCHNITT Entgelt
§ 13. Fremdmittelzinsen
(1) Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
(2) Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 4 WGG ist dann anzunehmen, wenn der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder übersteigt.
(3) Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.
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