ERVO 1994 § 13. Neufestsetzung des Entgelts, BGBl. Nr. 924/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

3. ABSCHNITT Entgelt

§ 13. Neufestsetzung des Entgelts

Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden.

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