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ERVO 1994 § 12. Erhaltung und Verbesserung, BGBl. II Nr. 180/2017, gültig ab 06.07.2017

3. ABSCHNITT Entgelt

§ 12. Erhaltung und Verbesserung

(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:

1. die Baukosten der Arbeiten,

2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und

4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.

(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.

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