§ 1. Erster Abschnitt Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche Begleitmaßnahmen
Artikel 13 In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu Art. I § 9, § 14 und 15 sowie Art. X § 7, BGBl. I Nr. 125/1998)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
2. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
4. Bis zum Ablauf des nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
6. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
7. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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