VII. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
§ 87.
(1) Diese Verordnung tritt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft Artikel II § 3 und 4 des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom (Reichsgesetzbl. I S 979), die § 1 bis 8 der Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom (Reichsgesetzbl. I S. 472), Nrn. 1 bis 6, Nr. 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Buchstabe a und b der Bestimmungen zur Durchführung und Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom (Reichsgesetzbl. I S. 738), § 7 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom (Reichsgesetzbl. I S. 380), § 1 bis 3 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom (Reichsgesetzbl. I S. 417) sowie § 10 der Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze im Lande Österreich vom (Reichsgesetzbl. I S 594), und die Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
(2) (Anm.: Gegenstandslos.)
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