TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
1. DVOEheG § 84., BGBl. Nr. 566/1983, gültig ab 01.01.1984

II. Weitere Durchführungsbestimmungen

§ 84.

Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 460 Z 8 ZPO keine Anwendung. Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76755