1. DVOEheG § 84., BGBl. Nr. 566/1983, gültig ab 01.01.1984

II. Weitere Durchführungsbestimmungen

§ 84.

Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 460 Z 8 ZPO keine Anwendung. Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.

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