1. DVOEheG § 83., dRGBl. I S 923/1938, gültig ab 01.08.1938

II. Weitere Durchführungsbestimmungen

§ 83.

Im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage kann der Staatsanwalt, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

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