II. Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 59.
(1) (Anm.: Änderung des § 759 ABGB, JGS Nr. 946/1811.)
(2) Ist der Erbfall vor Inkrafttreten des Ehegesetzes eingetreten, so ist § 759 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bisherigen Fassung anzuwenden; das Verfahren über die Klage kann gemäß den Bestimmungen in den § 112 und 117 des Ehegesetzes fortgeführt werden.
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