1. DVOEheG § 58., dRGBl. I S 923/1938, gültig ab 01.08.1938
II. Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 58.
Ist auf Grund einer Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes nach dem eine Ehe geschlossen worden, so gilt sie als eine von Anfang an gültige Ehe. § 121 Abs. 3 und die § 122, 125 und 126 des Ehegesetzes finden entsprechende Anwendung.
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