1. DVOEheG § 50., dRGBl. I S 923/1938, gültig ab 01.08.1938
II. Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 50.
Ob ein Kind aus einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes für ungültig erklärten Ehe unehelich ist oder als ehelich gilt, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
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