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1. DVOEheG § 17. Schuldausspruch im Aufhebungsurteil, dRGBl. I S 923/1938, gültig ab 01.08.1938

II. Weitere Durchführungsbestimmungen

§ 17. Schuldausspruch im Aufhebungsurteil

Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetezs oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.

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