1. DVOEheG § 17. Schuldausspruch im Aufhebungsurteil, dRGBl. I S 923/1938, gültig ab 01.08.1938
II. Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 17. Schuldausspruch im Aufhebungsurteil
Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetezs oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.
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