1. DVOEheG § 13. Wiederholung der Eheschließung, dRGBl. I S 923/1938, gültig ab 01.08.1938

II. Weitere Durchführungsbestimmungen

§ 13. Wiederholung der Eheschließung

Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.

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