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ERP-Fonds-Gesetz § 9., BGBl. Nr. 1105/1994, gültig von 01.03.1995 bis 30.09.2002

§ 9.

(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.

(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen anderen Bundesministerien übertragen sind, vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben.

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