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ERP-Fonds-Gesetz § 9., BGBl. I Nr. 130/2002, gültig ab 01.10.2002

§ 9.

(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.

(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen den Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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