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ERP-Fonds-Gesetz § 7., BGBl. Nr. 207/1962, gültig ab 01.07.1962

§ 7.

(1) Die ERP-Kreditkommission entscheidet über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten, soweit durch die Geschäftsordnung (§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen delegiert wurden, und wirkt im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bei der Erstellung der Investitionsrichtlinien mit.

(2) Die ERP-Kreditkommission besteht aus zwölf von der Bundesregierung zu bestellenden und abzuberufenden Mitgliedern. Die Mitglieder können längstens auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Nationalrates bestellt werden; die Bestellung gilt jedoch jedenfalls bis zur Bestellung neuer Mitglieder. Bei der Bestellung der Mitglieder der ERP-Kreditkommission sind die Vorschläge und das Kräfteverhältnis der im Nationalrat vertretenen Parteien zu berücksichtigen. Bei Erstattung dieser Vorschläge ist darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens zwei der vorgeschlagenen Mitglieder mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Bundesländern besonders vertraut sind. Zu Mitgliedern können nur Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse oder ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Eignung für die Übernahme dieser Funktion besitzen.

(3) Die ERP-Kreditkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder zeitgerecht geladen wurden und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied der Kommission kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(4) Die ERP-Kreditkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen.

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