§ 5.
(1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über fünfhunderttausend Schilling, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über hunderttausend bis fünfhunderttausend Schilling, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab zehntausend bis hunderttausend Schilling.
(2) Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 kann der Fonds
1. zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern und der österreichischen Ausfuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen, die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind,
2. Kreditinstitute, deren satzungsgemäßer Hauptzweck in der Gewährung langfristiger Investitions- oder Aufschließungskredite, die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht, zu diesem Zweck Darlehen gewähren,
3. aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden Zinseneingängen - soweit sie nicht zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks entstandener Verluste heranzuziehen sind -
a) Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln, Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen aus übernommenen Bürgschaften für Investitionskredite zur Verfügung stellen und
b) Leistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, vorgesehen sind.
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