§ 26.
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, Bedacht zu nehmen und davon in einer Weise Gebrauch zu machen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.
(4) Die Befassung der Bundesregierung und die Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung bedürfen, obliegt dem Bundeskanzleramt.
(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
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