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ERP-Fonds-Gesetz § 25. Verschwiegenheitspflicht., BGBl. Nr. 508/1974, gültig ab 01.01.1975

§ 25. Verschwiegenheitspflicht.

Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

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