zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ERP-Fonds-Gesetz § 25. Verschwiegenheitspflicht., BGBl. Nr. 508/1974, gültig ab 01.01.1975

§ 25. Verschwiegenheitspflicht.

Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76754