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ERP-Fonds-Gesetz § 2., BGBl. Nr. 207/1962, gültig ab 01.07.1962

§ 2.

Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über

1. die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,

2. die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat,

3. die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und

4. allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds.

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