zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ERP-Fonds-Gesetz § 17., BGBl. Nr. 1105/1994, gültig ab 01.03.1995

§ 17.

(1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.

(2) Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, an die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.

(3) Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76754