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ERP-Fonds-Gesetz § 17., BGBl. Nr. 1105/1994, gültig ab 01.03.1995

§ 17.

(1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.

(2) Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, an die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.

(3) Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.

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