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ERP-Fonds-Gesetz § 12., BGBl. Nr. 207/1962, gültig von 01.07.1962 bis 30.09.2002

§ 12.

(1) Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(2) Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.

(3) Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.

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