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ERP-Fonds-Gesetz § 1. Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds., BGBl. Nr. 207/1962, gültig ab 01.07.1962

§ 1. Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.

(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.

(2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.

(3) Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.

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