§ 8. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem anzuwenden.
(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
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