Erdgasabgabegesetz § 6. Erhebung der Abgabe, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.06.1996 bis 30.12.1996

§ 6. Erhebung der Abgabe

(1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats für die im Kalendervierteljahr gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Viertel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferte oder verbrauchte Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im vergangenenen (Anm.: richtig: vergangenen) Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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